(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
EGZPO · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
§ 38a EGZPO
Rechtsprechung zu § 38a EGZPO
4 Entscheidungen zitieren § 38a EGZPO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 20.04.2016 – 2 BvR 1488/14 · 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Stichtagsregelung des § 35 EGZPO (juris: ZPOEG) - Ausschluss des Restitutionsgrundes des § 580 Nr 8 ZPO (Feststellung einer Konventionsverletzung) für vor dem 31.12.2006 rechtskräftig iSd §§ 19 EGZPO, 705 ZPO abgeschlossene …
BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 – 2 BvR 64/12 · 2. Senat 3. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung - Gegenstandswertfestsetzung
BGH, Beschl. v. 11.05.2017 – IX ZB 49/16 · 9. Zivilsenat
Leitsatz: Ist eine Berufungsbegründung eingegangen, kann dem Berufungsbeklagten auch nach der Einführung eines Rechtsmittels gegen den die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss stehe noch aus.
BVerfG, Beschl. v. 25.03.2015 – 1 BvR 2811/14 · 1. Senat 2. Kammer
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verjährung von Rückforderungsansprüchen bzgl Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen als Frage von grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung des Anspruchs auf Justizgewährung durch Entscheidung gem § 522 Abs 2 S 1 ZPO unter Verneinung der grundsätzlichen …
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