§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.
EGZPO · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
§ 37 EGZPO – Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.