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Zitierfest

EGZPO · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

§ 37 EGZPO – Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.