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Zitierfest

EGZPO · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

§ 3 EGZPO

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Die Zivilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.

(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 EGZPO verweisen

Rechtsprechung zu § 3 EGZPO

18 Entscheidungen zitieren § 3 EGZPO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 21.05.2026 – 101 Kap 1/22 · 1. Zivilsenat

    Vorbefassung eines Richters als Generalstaatsanwalt begründet keinen Ausschluss- und Ablehnungsgrund

  • BGH, Beschl. v. 27.06.2012 – IV ZB 27/11 · 4. Zivilsenat

    Rechtswegabgrenzung zwischen Zivilgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit: Rechtsbehelf gegen Weigerung eines Gerichtsvollziehers bei Zustellungsbegehren an ein ausländisches Generalkonsulat im Zusammenhang mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

  • BGH, Beschl. v. 14.06.2022 – XI ZB 33/19 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG wird für jeden Beteiligten gesondert mit Zustellung des Musterentscheids an ihn (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG) oder, soweit keine individuelle Zustellung an einen Beteiligten erfolgt ist, mit öffentlicher Bekanntmachung durch Eintragung in das Klageregister nach § 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG in …
  • BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – II ZB 31/14 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Vorlagebeschluss wird spätestens mit seinem Eingang beim Oberlandesgericht wirksam. 2. Führt eine Pressemitteilung des Emittenten zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation, kann dies seine Haftung wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen begründen. 3. Ein Erwerb von Finanzinstrumenten liegt auch bei der Zeichnung von Aktien aus einer …
  • BGH, Beschl. v. 16.06.2020 – II ZB 10/19 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ob die Einleitung des Musterverfahrens unzulässig ist, hat das Oberlandesgericht anhand des Vorlagebeschlusses zu beurteilen. 2. Ein weiteres Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren …
  • BGH, Beschl. v. 10.07.2018 – II ZB 24/14 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Ob ein ehemaliges Mitglied des Vorstands seine Pflichten verletzt hat, ist eine rechtliche Würdigung, die als Meinungsäußerung mangels Beweisbarkeit keine Tatsache ist. 1b. Für die Auslegung des Begriffs der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf ist auf die im Rahmen der Regelpublizität des Emittenten zu offenbarenden Tatsachen abzustellen. 1c. …

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