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Zitierfest

EGZPO · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

§ 14 EGZPO

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie nicht berührt werden.

(2) (Aufhebungsvorschrift)

Rechtsprechung zu § 14 EGZPO

Eine Entscheidung zitiert § 14 EGZPO.

  • BGH, Beschl. v. 11.02.2010 – VII ZB 3/09 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 15 Nr. 3 EGZPO gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln . 2. Eine Verfügung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 ThürKO, mit der die Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde aus einem arbeitsgerichtlichen Titel zugelassen wird, ist nicht vollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gemäß § 80 Abs. 5 Satz …

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