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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 10 EGStGB – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht durch Gesetz besonders geändert werden.

(2) Die Vorschriften gelten nicht für die Strafdrohungen des Wehrstrafgesetzes und des Zivildienstgesetzes.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 10 EGStGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 10 EGStGB? Zitiere den Wortlaut.“

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