Zum Inhalt springen
Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 32 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde. Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz treffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 EGGVG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 32 EGGVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32 EGGVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten