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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 38 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 EGGVG verweisen

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