Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.
EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 38 EGGVG
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 38 EGGVG verweisen
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