Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 46 EGBGB – Wesentlich engere Verbindung
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 46 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 46 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“