Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 44 EGBGB – Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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