Zum Inhalt springen
Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 39 EGBGB – Geschäftsführung ohne Auftrag

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.

(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 39 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 39 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten