Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 248 § 2 EGBGB – Allgemeine Form
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 248 § 2 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
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