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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 247 § 13a EGBGB – Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermittler beteiligt, so sind die vorvertraglichen Informationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 247 § 13a EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 247 § 13a EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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