Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 236 § 2 EGBGB – Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 236 § 2 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
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