Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 234 § 5 EGBGB – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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