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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 234 § 5 EGBGB – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 234 § 5 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 234 § 5 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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