Die Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 234 § 12 EGBGB – Legitimation nichtehelicher Kinder
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 234 § 12 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 234 § 12 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“