Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 234 § 10 EGBGB – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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