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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 234 § 10 EGBGB – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 234 § 10 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 234 § 10 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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