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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 232 § 6 EGBGB – Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 232 § 6 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 232 § 6 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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