Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 232 § 6 EGBGB – Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 232 § 6 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 232 § 6 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“