Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 229 § 61 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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