Auf vor dem 31. März 2020 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 229 § 52 EGBGB – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 229 § 52 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 229 § 52 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“