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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 229 § 40 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der bis zum 9. Juni 2017 geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 10. Juni 2017 abgeschlossen wurden:

  • 1. Darlehensverträge, Verträge über entgeltliche und unentgeltliche Finanzierungshilfen sowie Immobilienverzehrkreditverträge,
  • 2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1.

(2) Dieses Gesetz ist in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen wurden:

  • 1. Darlehensverträge und Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen,
  • 2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 229 § 40 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 229 § 40 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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