§ 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 30. September 2016 entstanden ist.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 229 § 37 EGBGB – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 229 § 37 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 229 § 37 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“