Zum Inhalt springen
Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 229 § 37 EGBGB – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

§ 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 30. September 2016 entstanden ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 229 § 37 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 229 § 37 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten