Zum Inhalt springen
Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 229 § 33 EGBGB – Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 229 § 33 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 229 § 33 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten