Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 213 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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