In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen gewisse Wertpapiere zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 212 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt Art. 212 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“