Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 147 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 147 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 147 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“