Die Landesgesetze können bestimmen, daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 144 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 144 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 144 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“