Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen dem Fiskus oder einer anderen juristischen Person in Ansehung des Nachlasses einer verpflegten oder unterstützten Person ein Erbrecht, ein Pflichtteilsanspruch oder ein Recht auf bestimmte Sachen zusteht.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 139 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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