Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle des § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Stelle des Fiskus eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts gesetzlicher Erbe ist.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 138 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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