Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnisstätte.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 133 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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