Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kirchenbaulast und die Schulbaulast.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 132 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 132 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 132 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“