Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der durch das Zuwiderhandeln gegen ein zum Schutz von Grundstücken erlassenes Strafgesetz verursacht wird.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 107 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt Art. 107 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“