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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 88 DSGVO – Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen.

(2) Diese Vorschriften umfassen geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz.

(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 88 DSGVO verweisen

  • § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

Rechtsprechung zu Art. 88 DSGVO

23 Entscheidungen zitieren Art. 88 DSGVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 09.05.2023 – 1 ABR 14/22 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 SGB IX (juris: SGB 9 2018), die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, erfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten. 2. Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (juris: BDSG 2018) vorsieht, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, wenn …
  • BAG, Beschl. v. 22.09.2022 – 8 AZR 209/21 (A) · 8. Senat

    Leitsatz: I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht: 1. Ist eine nach Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) erlassene nationale Rechtsvorschrift - wie etwa § 26 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz, im Folgenden BDSG -, in der bestimmt ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten - …
  • BAG, Urt. v. 23.08.2018 – 2 AZR 133/18 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer zulässigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Rechtsverfolgung durch den Arbeitgeber materiell-rechtlich möglich ist.
  • BAG, Urt. v. 08.05.2025 – 8 AZR 209/21 · 8. Senat

    Leitsatz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten, um eine neue Personalverwaltungs-Software zu testen, kann nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO (juris: EUV 2016/679) zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, sofern entpersonalisierte "Dummy-Daten" zur Erreichung des Testzwecks nicht ausreichen.
  • BGH, Urt. v. 11.02.2025 – VI ZR 365/22 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei der Verwaltung von Personalakten durch hierzu nicht befugte Dritte.
  • BAG, Beschl. v. 25.04.2024 – 8 AZR 209/21 (B) · 8. Senat

    Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis - teilweise Aufhebung eines Vorlagebeschlusses

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