Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung
Art. 87 DSGVO – Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.
Rechtsprechung zu Art. 87 DSGVO
Eine Entscheidung zitiert Art. 87 DSGVO.
EuGH, Urt. v. 22.06.2021 – C-439/19 · Große Kammer
Verfahren auf Betreiben von B. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5, 6 und 10 – Nationale Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für …