Zum Inhalt springen
Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 87 DSGVO – Verarbeitung der nationalen Kennziffer

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

Rechtsprechung zu Art. 87 DSGVO

Eine Entscheidung zitiert Art. 87 DSGVO.

  • EuGH, Urt. v. 22.06.2021 – C-439/19 · Große Kammer

    Verfahren auf Betreiben von B. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5, 6 und 10 – Nationale Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für …

Weitere Entscheidungen zu Art. 87 DSGVO suchen