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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 69 DSGVO – Unabhängigkeit

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

(2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 69 DSGVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 69 DSGVO? Zitiere den Wortlaut.“

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