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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 68 DSGVO – Europäischer Datenschutzausschuss

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.

(3) Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern.

(4) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer Vertreter benannt.

(5) Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission benennt einen Vertreter. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses.

(6) In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 68 DSGVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 68 DSGVO

4 Entscheidungen zitieren Art. 68 DSGVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 14.10.2025 – VI ZR 431/24 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsantrag, der auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst, ist zu weit gefasst und damit unbegründet. 2. Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines …
  • EuG, Beschl. v. 07.12.2022 – T-709/21 · Vierte erweiterte Kammer

    WhatsApp Ireland Ltd gegen Europäischer Datenschutzausschuss. Nichtigkeitsklage – Schutz personenbezogener Daten – Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde – Beilegung der Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden durch den Europäischen Datenschutzausschuss – Verbindlicher Beschluss – …

  • EuGH, Urt. v. 10.02.2026 – C-97/23 P · Große Kammer

    WhatsApp Ireland Ltd gegen Europäischer Datenschutzausschuss. Rechtsmittel – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 63 – Kohärenzverfahren – Art. 65 – Beilegung der Streitigkeiten durch den Europäischen Datenschutzausschuss – …

  • EuG, Urt. v. 29.01.2025 – T-70/23, T-84/23 und T-111/23 · Zehnte erweiterte Kammer

    Data Protection Commission gegen Europäischer Datenschutzausschuss. Schutz personenbezogener Daten – Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 – Verbindlicher Beschluss, mit dem einer federführenden Aufsichtsbehörde aufgegeben wird, den Untersuchungsbereich auszuweiten und einen …

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