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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 26 DSGVO – Gemeinsam Verantwortliche

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.

(2) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.

(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 26 DSGVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 26 DSGVO

13 Entscheidungen zitieren Art. 26 DSGVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 06.03.2024 – B 6 KA 23/22 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die gesetzlichen Regelungen im Quartal 1/2019 der Pflicht zur Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs und zur Anbindung von Vertrags(zahn)ärzten und Einrichtungen an die Telematikinfrastruktur widersprechen nicht den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679). 2. Die Honorarkürzung der vertragsärztlichen Leistungen um ein Prozent im Quartal 1/2019 wegen …
  • BFH, Beschl. v. 08.02.2024 – IX B 113/22 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten. 2. NV: Eine juristische Person kann unmittelbar aus Art. 15 DSGVO keine Rechte ableiten.
  • EuGH, Urt. v. 07.03.2024 – C-604/22 · Vierte Kammer

    IAB Europe gegen Gegevensbeschermingsautoriteit. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Normative Branchenorganisation, die ihren Mitgliedern Regeln für die Verarbeitung der Einwilligung von Nutzern …

  • EuGH, Urt. v. 05.12.2023 – C-683/21 · Große Kammer

    Nacionalinis visuomenės sveikatos centras prie Sveikatos apsaugos ministerijos gegen Valstybinė duomenų apsaugos inspekcija. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 4 Nrn. 2 und 7 – Begriffe ,Verarbeitung‘ und ,Verantwortlicher‘ – Entwicklung …

  • EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-60/22 · Fünfte Kammer

    UZ gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5 – Grundsätze für die Verarbeitung – Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Verarbeitung – Art. 6 – Rechtmäßigkeit der …

  • EuGH, Urt. v. 02.12.2025 – C-492/23 · Große Kammer

    X gegen Russmedia Digital SRL und Inform Media Press SRL. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 4 Nr. 7 – Begriff ‚Verantwortlicher‘ – Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für die Veröffentlichung personenbezogener …

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