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Zitierfest

DSA · Digital Services Act – Verordnung über digitale Dienste

Erwägungsgrund 98 DSA

Amtliche Fassung, Stand 27.10.2022.

Sind diese Daten öffentlich zugänglich, sollten solche Anbieter außerdem Forscher, die eine angemessene Untergruppe von Kriterien erfüllen, nicht daran hindern, diese Daten zu Forschungszwecken zu nutzen, wenn diese zur Aufspürung, zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken beitragen. Sie sollten solchen Forschern, einschließlich – soweit technisch möglich – in Echtzeit, Zugang zu öffentlich zugänglichen Daten gewähren, z. B. zu aggregierten Interaktionen mit Inhalten von öffentlichen Seiten, öffentlichen Gruppen oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, einschließlich Daten zu Wahrnehmung und Interaktion, wie z. B. die Anzahl der Reaktionen, Teilungen und Kommentare von Nutzern des Dienstes. Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen sollten dazu angehalten werden, mit Forschern zusammenzuarbeiten und einen breiteren Zugang zu Daten für die Überwachung gesellschaftlicher Belange durch freiwillige Bemühungen zu gewähren, unter anderem durch Verpflichtungen und Verfahren, die im Rahmen von Verhaltenskodizes oder Krisenprotokollen vereinbart wurden. Diese Anbieter und Forscher sollten dem Schutz personenbezogener Daten besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang steht. Anbieter sollten personenbezogene Daten anonymisieren oder pseudonymisieren, es sei denn, dies würde den verfolgten Forschungszweck unmöglich machen.

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