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Zitierfest

DSA · Digital Services Act – Verordnung über digitale Dienste

Art. 86 DSA – Vertretung

Amtliche Fassung, Stand 27.10.2022.

(1) Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2020/1828 oder jeder anderen Art von Vertretung nach nationalem Recht haben die Nutzer von Vermittlungsdiensten zumindest das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Rechte in ihrem Namen zu beauftragen, sofern die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  • a) Sie verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
  • b) Sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet.
  • c) Aus ihren satzungsmäßigen Zielen ergibt sich ein berechtigtes Interesse daran, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2) Die Anbieter von Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Beschwerden, die von Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Namen der Nutzer über die in Artikel 20 Absatz 1 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig und umgehend bearbeitet werden und darüber entschieden wird.

Rechtsprechung zu Art. 86 DSA

Eine Entscheidung zitiert Art. 86 DSA.

  • EuGH, Beschl. v. 11.01.2024 – C-647/23 P(I)

    European Information Society Institute o.z. (EISi) gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Streithilfe – Informationsgesellschaft – Gesetz über digitale Dienste – Beschluss zur Benennung von Zalando als ,sehr große Online-Plattform‘ – Verbraucherorganisation – Berechtigtes Interesse am Ausgang …

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