Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen gemäß diesem Kapitel geben die Kommission, das Gremium, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht tätig sind, sowie die anderen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich der gemäß Artikel 72 Absatz 2 benannten Prüfer und Sachverständigen, keine Informationen preis, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
DSA · Digital Services Act – Verordnung über digitale Dienste
Art. 84 DSA – Berufsgeheimnis
Amtliche Fassung, Stand 27.10.2022.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 84 DSA verweisen
- Art. 55 DSA – Tätigkeitsberichte
- § 21 DDG – Beirat
- § 134a MarkenG – Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen