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Zitierfest

DSA · Digital Services Act – Verordnung über digitale Dienste

Art. 74 DSA – Geldbußen

Amtliche Fassung, Stand 27.10.2022.

(1) In ihrem in Artikel 73 genannten Beschluss kann die Kommission gegen den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 6 % seines im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtjahresumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt,
  • b) einem Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 70 angeordnet werden, nicht nachkommt oder
  • c) eine Verpflichtungszusage, die durch einen Beschluss gemäß Artikel 71 für bindend erklärt wurde, nicht einhält.

(2) Die Kommission kann gegen den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder eine andere natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 im Wege eines Beschlusses Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % der Gesamtjahreseinnahmen oder des weltweiten Gesamtjahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängen, wenn dieser bzw. diese vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) in Beantwortung eines einfachen oder im Wege eines Beschlusses ergangenen Verlangens gemäß Artikel 67 unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben macht,
  • b) ein im Wege eines Beschlusses ergangenes Auskunftsverlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet,
  • c) unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben eines Beschäftigten nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigt oder vollständige Informationen nicht erteilt oder verweigert,
  • d) sich einer Nachprüfung gemäß Artikel 69 verweigert,
  • e) die von der Kommission gemäß Artikel 72 erlassenen Maßnahmen nicht einhält oder
  • f) die Bedingungen für die Einsicht in die Akten der Kommission gemäß Artikel 79 Absatz 4 nicht erfüllt.

(3) Vor Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 2 teilt die Kommission dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 ihre vorläufige Beurteilung mit.

(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Zuwiderhandlung sowie bei gemäß Absatz 2 verhängten Geldbußen die im Verfahren verursachte Verzögerung.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 74 DSA verweisen

  • Art. 66 DSA – Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
  • Art. 67 DSA – Auskunftsverlangen
  • Art. 69 DSA – Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
  • Art. 77 DSA – Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
  • Art. 78 DSA – Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
  • Art. 79 DSA – Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
  • Art. 80 DSA – Veröffentlichung von Beschlüssen

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