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Zitierfest

DSA · Digital Services Act – Verordnung über digitale Dienste

Art. 4 DSA – „Reine Durchleitung“

Amtliche Fassung, Stand 27.10.2022.

(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die übermittelten oder abgerufenen Informationen, sofern er

  • a) die Übermittlung nicht veranlasst,
  • b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
  • c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 4 DSA verweisen

  • Art. 7 DSA – Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften
  • Art. 19 DSA – Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
  • Art. 29 DSA – Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
  • § 7 DDG – Beschränkte Verantwortlichkeit
  • § 8 DDG – Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung

Rechtsprechung zu Art. 4 DSA

3 Entscheidungen zitieren Art. 4 DSA: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Urt. v. 18.04.2024 – 29 U 3592/19 · 29. Zivilsenat

    Kein Anspruch gegen den Internetzugangsprovider auf DNS-Blocking

  • BVerwG, Urt. v. 19.03.2025 – 8 C 3.24 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 enthält eine statische Rechtsgrundverweisung auf §§ 8 bis 10 Telemediengesetz. 2. Zugangsvermittler können nur dann taugliche Adressaten einer Sperranordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 sein, wenn sie die Übermittlung des unerlaubten Glücksspielangebots im Internet veranlasst, dessen Adressaten ausgewählt und die übermittelten Informationen …
  • BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – I ZR 155/23 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Content Delivery Network Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere …

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