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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 81 DRiG – Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Revision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen, wenn

  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • 2. das Urteil von einer Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des Bundes durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

(3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß

  • 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  • 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, oder
  • 3. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Rechtsprechung zu § 81 DRiG

6 Entscheidungen zitieren § 81 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.10.2022 – RiZ (B) 1/21 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

  • BGH, Beschl. v. 15.02.2022 – RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19, RiZ (B) 1/21 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Besorgnis der Befangenheit bei Vorschlag des Verzichts auf mündliche Verhandlung und unklarem Rubrum

  • BGH, Urt. v. 14.10.2013 – RiZ (R) 5/12 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Die gem. §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG) erfasst die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nicht.
  • BGH, Urt. v. 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des nach § 41 Abs. 1 SächsRiG in Disziplinarsachen gegen Richter entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 SächsDG.
  • BGH, Urt. v. 26.11.2013 – RiSt (R) 1/13 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Besetzung von Dienstgerichten: Landesrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung von Beamten des Landesrechnungshofes in der Richterdienstgerichtsbarkeit bei einem Disziplinarverfahren gegen den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes in Berlin-Brandenburg

  • BGH, Beschl. v. 03.12.2009 – RiZ (B) 3/09 · Dienstgericht des Bundes

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