Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 46 DRiG – Geltung des Bundesbeamtenrechts
Verweise
Vorschriften, die auf § 46 DRiG verweisen
- § 48b DRiG – Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
Rechtsprechung zu § 46 DRiG
19 Entscheidungen zitieren § 46 DRiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 18.11.2021 – RiZ 5/20 · Dienstgericht des Bundes
Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
BVerwG, Beschl. v. 11.06.2024 – 2 AV 2/24 · 2. Senat
Leitsatz: Eine Klage eines Richters auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde stellt eine Klage aus dem Richterverhältnis dar, für die der Gerichtsstand der besonderen Pflichtenverhältnisse gemäß § 52 Nr. 4 VwGO gilt.
BGH, Urt. v. 18.11.2021 – RiZ 6/20 · Dienstgericht des Bundes
BGH, Beschl. v. 11.12.2014 – I ZB 23/14 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die Bildung eines Schiedsgerichts hat im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprochen, wenn das Schiedsgericht mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter besetzt gewesen ist. Das gilt auch für den Fall, dass die gerichtliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag erst nach Erlass des Schiedsspruchs ergangen ist. 2. …
BGH, Urt. v. 04.05.2023 – RiSt 1/21 · Dienstgericht des Bundes
(Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)
BVerwG, Urt. v. 12.01.2023 – 2 C 22/21 · 2. Senat
Leitsatz: Der von Richtern geforderte Einsatz bemisst sich nach Arbeitspensen und nicht nach vorgegebenen Dienstzeiten. Die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos nach den für hessische Beamte geltenden Regelungen scheidet daher aus.
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