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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 46 DRiG – Geltung des Bundesbeamtenrechts

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 DRiG verweisen

Rechtsprechung zu § 46 DRiG

19 Entscheidungen zitieren § 46 DRiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 18.11.2021 – RiZ 5/20 · Dienstgericht des Bundes

    Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

  • BVerwG, Beschl. v. 11.06.2024 – 2 AV 2/24 · 2. Senat

    Leitsatz: Eine Klage eines Richters auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde stellt eine Klage aus dem Richterverhältnis dar, für die der Gerichtsstand der besonderen Pflichtenverhältnisse gemäß § 52 Nr. 4 VwGO gilt.
  • BGH, Urt. v. 18.11.2021 – RiZ 6/20 · Dienstgericht des Bundes

  • BGH, Beschl. v. 11.12.2014 – I ZB 23/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Bildung eines Schiedsgerichts hat im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprochen, wenn das Schiedsgericht mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter besetzt gewesen ist. Das gilt auch für den Fall, dass die gerichtliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag erst nach Erlass des Schiedsspruchs ergangen ist. 2. …
  • BGH, Urt. v. 04.05.2023 – RiSt 1/21 · Dienstgericht des Bundes

    (Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)

  • BVerwG, Urt. v. 12.01.2023 – 2 C 22/21 · 2. Senat

    Leitsatz: Der von Richtern geforderte Einsatz bemisst sich nach Arbeitspensen und nicht nach vorgegebenen Dienstzeiten. Die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos nach den für hessische Beamte geltenden Regelungen scheidet daher aus.

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