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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 45a DRiG – Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".

Rechtsprechung zu § 45a DRiG

2 Entscheidungen zitieren § 45a DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998 – 2 BvL 2/97 · 2. Senat

    Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Berliner Abgeordnetenhaus mit derjenigen in der Geschäftsführung eines Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin

  • BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 45/09 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Freistellung eines ehrenamtlichen Richters von seiner Dienstleistungspflicht als Beamter (§ 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG) ist mangels konkreter Pflichtenkollision kein Raum, wenn die Richtertätigkeit innerhalb der Gleitzeitstunden anfällt. 2. Zeiten der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, die während der Gleitzeit angefallen sind, müssen dem Arbeitszeitkonto des Beamten gutgeschrieben …

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