Um dafür zu sorgen, dass die digitalen Märkte, auf denen Torwächter tätig sind, in der gesamten Union bestreitbar und fair sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die in einem Anhang dieser Verordnung enthaltene Methode zur Feststellung, ob die quantitativen Schwellenwerte für aktive Endnutzer und aktive gewerbliche Nutzer für die Benennung von Torwächtern erreicht sind, zu ändern, um die nicht in dem genannten Anhang enthaltenen zusätzlichen Elemente der Methode zur Feststellung, ob die quantitativen Schwellenwerte für die Benennung von Torwächtern erreicht sind, zu präzisieren und um die in dieser Verordnung festgelegten bestehenden Verpflichtungen zu ergänzen, wenn die Kommission auf der Grundlage einer Marktuntersuchung festgestellt hat, dass die Verpflichtungen in Bezug auf unfaire oder die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränkende Praktiken aktualisiert werden müssen, und die in Betracht gezogene Aktualisierung in den in dieser Verordnung festgelegten Anwendungsbereich der Ermächtigung für solche delegierten Rechtsakte fällt.
DMA · Digital Markets Act – Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor
Erwägungsgrund 97 DMA
Amtliche Fassung, Stand 12.10.2022.
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