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Zitierfest

DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

§ 36 DepotG – Strafantrag

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Ist in den Fällen der §§ 34 und 35 durch die Tat ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) verletzt, so wird sie nur auf Antrag verfolgt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 36 DepotG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 36 DepotG? Zitiere den Wortlaut.“

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