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Zitierfest

DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

§ 16 DepotG – Befreiung von Formvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Formvorschriften des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10, 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der

  • 1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder
  • 2. im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden braucht oder
  • 3. nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat.