Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.
DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
§ 17 DepotG – Pfandverwahrung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 17 DepotG verweisen
- § 32 DepotG – Vorrangige Gläubiger