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Zitierfest

DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

§ 17 DepotG – Pfandverwahrung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 DepotG verweisen