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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Erwägungsgrund 83 CRR

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Institute sollten zusätzliche Eigenmittel vorhalten, um dem Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von OTC-Derivaten Rechnung zu tragen. Ferner sollten Institute bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiko-Positionen aus OTC-Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften für bestimmte Finanzinstitute eine höhere Vermögenswert-Korrelation anwenden. Institute sollten auch verpflichtet sein, die Messung des Gegenparteiausfallrisikos und den Umgang damit deutlich zu verbessern und zu diesem Zweck Korrelationsrisiken, Gegenparteien mit hohem Fremdfinanzierungsgrad und Sicherheiten genauer prüfen und Rückvergleiche und Stresstests entsprechend verbessern.