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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Erwägungsgrund 71 CRR

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Mit dieser Verordnung werden begrenzte Ausnahmen für bestimmte Korrelationshandelsaktivitäten festgelegt, gemäß denen es Instituten von ihren Aufsichtsbehörden gestattet werden kann, eine Eigenmittelanforderung für das Gesamtrisiko zu berechnen, wobei jedoch strenge Anforderungen zu erfüllen sind. In solchen Fällen sollte von den Instituten verlangt werden, für die Korrelationshandelsaktivitäten den Betrag der Eigenmittelanforderung gemäß dem internen Ansatz oder 8 % der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko nach dem Standard-Messverfahren, wenn dieser Betrag höher ist, zu verwenden. Von den Instituten sollte nicht verlangt werden, diese Positionen in den Ansatz für zusätzliche Risiken einzubeziehen, allerdings sollten sie in die Modelle für das Risikopotenzial ("Value-at-Risk") und die Modelle für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen ("Stressed Value-at-risk") einbezogen werden.

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